Informationen aus dem Ministerium für Soziales und Integration  

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Impfberechtigt BW: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

 

Stand: 26.02.2021

Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 2 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 1):

1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht)

2. Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
(Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung (PDF))

Zu diesen Einrichtungen gehören:

  • Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime und Tagespflegen i.S. v. § 71 Abs. 2 und § 41 SB XI)
  • Hospize, soweit sie ältere und pflegebedürftige Personen versorgen
  • Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf i.S.v. § 2 Abs. 3 und §§ 4 Abs. 2, 5 WTPG („Pflege-WGs“)
  • Gerontopsychiatrische Stationen der Zentren für Psychiatrie BW sowie von Plankrankenhäusern, die über mindestens 200 Planbetten im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und eine gerontopsychiatrische Station vorhalten.
  • Geriatrische Stationen und Einrichtungen
  • Einrichtungen der Kurzzeitpflege i.S.v. § 42 SGB XI

In den vorgenannten Einrichtungen erfolgt die Impfung, mit Ausnahme der letzten beiden Punkte, grds. aufsuchend durch Mobile Impfteams (MIT). Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind und am Impftermin durch die MIT nicht geimpft wurden, haben (unabhängig vom Alter) bei Nachweis ihrer Impfberechtigung durch die Einrichtung Anspruch auf eine Impfung im Impfzentrum, sofern sie ausreichend mobil sind. Dies gilt ebenso für Kurzzeitpflege-Gäste sowie das Personal geriatrischer Stationen und Einrichtungen, da in diesen Einrichtungen keine Impfung durch MITs erfolgt.

Zu den impfberechtigten Personen, die in den Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Pflegepersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind folgende in den Einrichtungen tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohner-bzw. Patienten- und Gästekontakt haben:

  • Haus- und Zahnärzte, weitere Ärzte der genannten Einrichtungen/Stationen
  • Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen)
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  • Seelsorger
  • Betreuungsrichter, Berufsbetreuer
  • Medizinprodukteberater bei der Operationsbegleitung
  • Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
  • Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste
  • Friseure
  • Weitere Tätige mit unmittelbarem Patientenkontakt (z. B. auch Ehrenamtliche, Personen die bei den Testungen tätig werden)
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MIT

3.    Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung des Unternehmens (PDF))

  • Pflegepersonal der ambulanten Pflegedienste
  • Weitere Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt (z. B. Fahrer)
  • Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen), die regelmäßig ambulant aufsuchend die o.g. Personengruppen behandeln
  • Mitarbeitende in der Spezialpflege (z. B. Stoma- oder Wundversorgung)
  • im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste

4.    Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu gehören insbesondere

  • Ärzte und medizinisches Personal, das in den Bereichen Impfzentren, Rettungsdienst (Kräfte des Rettungsdienstes der Notfallrettung einschließlich Luftrettung und des Krankentransports, Helfer vor Ort/First Responder, Sonderrettungsdienste wie Bergwacht und Wasserrettung, diejenigen, die als Einsatzkräfte regelmäßig in der Notfallrettung mitwirken, Werkrettungsdienste, soweit sie in der Notfallrettung mitwirken), Notaufnahme (Eingrenzung auf die interdisziplinäre und pädiatrische), Intensivstation und COVID-19-Isolationsbereichen tätig ist
  • Versorgungspersonal auf Quarantäneverweigererstationen oder anderen COVID-19-Isolationsbereichen
  • Ärzte und medizinisches Personal, das aerosolgenerierende Tätigkeiten an COVID-19-Patienten durchführt (Bronchoskopie, Laryngoskopie, Sputumproben, Intubation)
  • Ärzte und medizinisches Personal aus Corona-Schwerpunktpraxen und Corona-Schwerpunktzahnarztpraxen sowie Fieberambulanzen
  • Ärzte, die bis 30.04. einen Dienst des kassenärztlichen Notdienstes übernehmen (Auszug aus BD-Online Dienstplanungsprogramm als Nachweis der Berechtigung)
  • Beschäftigte der Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes

5.    Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu gehören insbesondere

  • Ärzte und medizinisches Personal in niedergelassenen (radio-)onkologischen Praxen
  • Ärzte und medizinisches Personal, das in den stationären Bereichen (Radio-)Onkologie, Transplantationsmedizin und Palliativmedizin auch ((Kinder-)Hospize) tätig ist
  • Ärzte und medizinisches Personal in Dialyseeinrichtungen

Für die Einteilung in die höchste Priorisierungsstufe ist nicht primär die Zuteilung zu einer Berufsgruppe/ ärztlichen Fachrichtung ausschlaggebend, sondern die konkrete Tätigkeit (z. B. an Patienten im Pflegeheim oder an Covid-19-Patienten). Dabei sollen Personen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren vorrangig mit dem AstraZeneca-Impfstoff und alle übrigen Personen mit einem mRNA-Impfstoff geimpft werden. Bei bereits begonnener Immunisierung ist diese mit dem bei der ersten Impfung verwendeten Impfstoff weiterzuführen.

Zusätzlich haben folgende Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahren mit hoher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):

6.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

  • a. Personen mit Trisomie 21,
  • b. Personen nach Organtransplantation,
  • c. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • d. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
  • e. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
  • f. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
  • g. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • h. Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • i. Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung)

7.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind).

Sofern der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin kein Zeugnis auf Grundlage der unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 a-i genannten Vorerkrankungen ausstellen kann, aber im Einzelfall dennoch aufgrund besonderer Umstände ein hohes oder sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 j) angenommen werden muss, kann ein Antrag beim Ministerium für Soziales und Integration gestellt werden. Dies gilt zunächst nur für Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahren. Diese Anträge auf individuelle ärztliche Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 j) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 i) sind unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Befunde über die bestehende Erkrankung beim Ministerium für Soziales und Integration zu stellen unter der Postanschrift Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Postfach 103443, 70029 Stuttgart. Ein elektronischer Zugang, der den Datenschutz gewährleistet, soll geschaffen werden. Ein Antragsformular wird auf der Homepage zur Verfügung gestellt. Die ärztliche Beurteilung erfolgt durch die Landesärztekammer im Auftrag des Sozialministeriums gem. § 6 Abs. 6. Das Ministerium benachrichtigt den Antragsteller/die Antragstellerin über das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung.

8.    Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder bei der eine Erkrankung nach Nummer 6 oder 7 vorliegt. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson + Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person (PDF) + Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung)

9.    Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person (PDF) + Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft)

10.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), die in Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung (PDF))

Zu den Obdachlosenunterkünften gehören insbesondere Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und solche der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII wie zum Beispiel:

  • Stationäre, teilstationäre und ambulante Unterbringungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII
  • Ordnungsrechtliche Unterbringungen in Notübernachtungsstellen

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u.a. Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben (z.B. auch Ehrenamtliche).

11.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), die in stationären Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung wohnen, gepflegt, beschäftigt oder betreut werden oder dort tätig sind 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

  • In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
  • In Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen

12.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), die im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfedienste oder Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte oder demente Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern- bzw. Betreuten haben (z.B. auch Ehrenamtliche).

13.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

  • Krankenhaus- und Praxispersonal (Arzt-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen; z. B. Ärzte, MFAs, Physio-, Ergotherapie, Podologie)
  • Personal der Rehabilitationseinrichtungen
  • Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen
  • Hebammen und Geburtshelfer
  • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt
  • Personal, das Abstriche nimmt (z. B. auch Apotheker)
  • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern
  • Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten
  • Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. -rehabilitation
  • Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben
  • Personal in den Begutachtungsstellen des Sozialmedizinischen Dienstes der DRV BW
  • Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit un-mittelbarem Patientenkontakt.

14.    Polizei- und Ordnungskräfte (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF))

15.    Personen (von 18 bis einschließlich 64 Jahren), die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

  • Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt
  • Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien
  • Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen (z. B. Wartung von Beatmungsgeräten)

16.    Personen (von 18 bis 64 Jahren), die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

17.    Personen (von 18 bis 64 Jahren), die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Gemeinschafts-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen, Grundschulförderklassen sowie Schulkindergärten) mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:

  • Weiteres Schulpersonal (z. B. Hausmeister)
  • Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen
  • Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. auch im Jugendamt)
  • Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter
  • Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.
  • Hochschullehrerinnen und -lehrer, die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung an oben genannten Schulen tätig sind